Rechtsprechung
BGH, 02.10.1974 - VIII ZB 26/74 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Prozessbevollmächtigter - Schuldhaftes Verhalten - Vergessen - Versagen des Gedächtnisses
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1975, 40
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.09.1964 - VIII ZB 26/64
Auszug aus BGH, 02.10.1974 - VIII ZB 26/74
Wie der beschließende Senat ausgeführt hat, ist das Vergessen einer Frist oder der Vornahme einer für die Wahrung einer Frist erforderlichen Handlung grundsätzlich als schuldhaftes Verhalten anzusehen (Beschl. vom 17. September 1964 - VIII ZB 26/64 = LM ZPO § 233 (Cd) Nr. 6 = NJW 1964, 2302).
- BGH, 13.02.2003 - V ZR 422/02
Pflichten des Rechtsanwalts bei Vollzug des Empfangsbekenntnisses über eine …
(1) Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob hier - wie im Regelfall (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1974, VIII ZB 26/74, VersR 1975, 40) - bereits das Vergessen der Vornahme einer fristwahrenden Handlung als schuldhaftes Verhalten des Rechtsanwalts anzusehen ist. - OLG Frankfurt, 22.01.2009 - 9 U 97/08
Wiedereinsetzung: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen …
Das Vergessen einer Frist oder der Vornahme einer für die Fristwahrung erforderlichen Handlung ist jedoch regelmäßig schuldhaft (BGH VersR 1975, 40; NJW 1964, 2302;… Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2008, Rz. 23, Stichwort "Vergessen"). - BGH, 08.11.1984 - V ZB 14/84
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur …
Zwar verhält sich ein Prozeßbevollmächtigter in der Regel schuldhaft, wenn er die Vornahme einer zur Fristwahrung erforderlichen Handlung vergißt (BGH Beschlüsse vom 17. September 1964, VIII ZB 26/64, NJW 1964, 2302; vom 2. Oktober 1974, VIII ZB 26/74, VersR 1975, 40; vom 30. März 1978, VII ZB 14/77, LM ZPO § 233 (I) Nr. 15); das gilt jedoch nicht ausnahmslos.
- BGH, 10.10.1977 - VIII ZB 10/76
Deutschbelgisches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung …
Maßgebend für die Entscheidung der Frage, ob ein Rechtsstreit als Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 des deutsch-belgischen Abkommens anzusehen ist, ist nicht das Recht des Vollstreckungsstaates, hier also das deutsche Recht, sondern das Recht des Urteilsstaates, hier demnach das Recht Be., wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 26. November 1975 - VIII ZB 26/74 = BGHZ 65, 291 - nicht nur beschränkt auf das Europäische Übereinkommen - ausgesprochen hat. - OLG Brandenburg, 27.08.2009 - 9 UF 68/09
Berufung: (Un-)Zulässigkeit bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
Der Rechtsanwalt darf notwendige, der Fristwahrung dienende Handlungen auch dann nicht vergessen, wenn er wie üblich in seinem Beruf abgelenkt wird (BGH VersR 1975, 40). - BGH, 04.07.1975 - IV ZB 22/75
Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten - Vergessen der …
Sie stehen mit den Grundsätzen in Einklang, die der Bundesgerichtshof in seinen in NJW 1964, 2302 = VersR 1964, 1150 und VersR 1975, 40 veröffentlichten Entscheidungen aufgestellt hat.
Rechtsprechung
BGH, 02.10.1974 - VIII ZR 128/74 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unabwendbarer Zufall - Sorgfaltspflicht - Rechtsmittelfrist - Urteilszustellung
- VersR (via Owlit)
ZPO § 233
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1975, 57
- MDR 1975, 136
- VersR 1975, 40
- DB 1974, 2467
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Rostock, 02.09.1998 - 6 U 175/97
Zulässigkeit verschuldensunabhängiger Vertragsstrafe
Eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen - auch im kaufmännischen Verkehr - nur dann wirksam vereinbart werden, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die die Regelung trotz der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht mit Recht und Billigkeit noch vereinbar erscheinen lassen (BGH, NJW 1975, S. 57 m. w. N.). - BGH, 22.03.1982 - VIII ZB 52/81
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist - …
Ein Bedenken könnte sich allerdings daraus ergeben, daß die Frist vermutlich eingehalten worden wäre, wenn die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten diesen das Zustellungsdatum mitgeteilt hätten, und zwar - wie bei der dann gebotenen Prüfung des Eingangsvermerks durch den Prozeßbevollmächtigten selbst anzunehmen ist - das richtige Datum (zur Informationspflicht des erstinstanzlichen Anwalts vgl. BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1974 - VIII ZR 128/74, LM ZPO § 233 Fc Nr. 38 = NJW 1975, 57).